Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG

Zeigt für eine Bauleistung, ob die Rechnung Umsatzsteuer ausweist oder der Auftraggeber sie nach §13b UStG schuldet, und was zusätzlich als Bauabzugsteuer einzubehalten ist.

Reverse Charge auf einer Baurechnung prüfen

Zahlen für eine Rechnung eintragen; das Ergebnis darunter steht in der Formulierung, die auf den Beleg gehört.

Wo die Leistung abgerechnet wird

In Deutschland 19 %. In Frankreich 20 %, bei begünstigten Wohnungsarbeiten 10 % oder 5,5 %.

Was die Rechnung abrechnet
Wer die Rechnung erhält

Betrifft nur den deutschen Steuerabzug; in Frankreich gibt es keinen vergleichbaren Einbehalt.

Wer die Umsatzsteuer schuldet

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach §13b UStG

  • Die Rechnung betrifft eine Leistung am Bauwerk, den Fall aus §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
  • Der Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen, worauf §13b Abs. 5 UStG abstellt.
  • Nettobetrag der Leistung24.000,00 €
  • Ausgewiesene Umsatzsteuer0,00 €
  • Vom Empfänger anzumelden mit 19 %, bei vollem Vorsteuerabzug im selben Zug abziehbar4.560,00 €
  • Rechnungsbetrag24.000,00 €
  • Pflichtangabe auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
  • Kein Steuerabzug: Die Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG liegt vor.

Diese Prüfung ist eine Entscheidungshilfe und keine Steuerberatung; ein Zweifelsfall gehört vor dem Rechnungsversand zum Berater.

Die Regel hinter §13b UStG und Artikel 283-2 nonies

Ausgeschrieben: Eine Bauleistung an einem Bauwerk trägt keine Umsatzsteuer, wenn der Empfänger in Deutschland selbst Bauleistungen erbringt oder in Frankreich als Generalunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt hat. Der Rechnungsbetrag entspricht dann dem Nettobetrag, und der Empfänger meldet Nettobetrag mal Steuersatz an und zieht denselben Betrag bei vollem Recht wieder ab. Fehlt eine der beiden Bedingungen, berechnet der Leistende dieses Produkt und vereinnahmt Nettobetrag plus Steuer.

Der deutsche Steuerabzug ist eine zweite Rechnung auf demselben Beleg. 15 % der Gegenleistung, also des Nettobetrags zuzüglich einer ausgewiesenen Umsatzsteuer, gehen an das Finanzamt, solange der Leistende keine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegt und die Zahlungen an ihn 5.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Ausgezahlt wird die Gegenleistung abzüglich dieses Abzugs.

Häufige Fragen zu Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG

Wann greift §13b UStG bei einer Bauleistung?

Wenn eine Werklieferung oder sonstige Leistung der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dient und der Empfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen. Eine Betragsgrenze gibt es nicht, anders als bei den Fällen zu Mobilfunkgeräten und Elektronik.

Was gehört auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis?

Der Nettobetrag ohne Steuerausweis, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten, die übliche Leistungsbeschreibung und der Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §14a Abs. 5 UStG. Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller sie nach §14c UStG, der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen, und die Rechnung muss berichtigt werden.

Wie hängt die Bauabzugsteuer mit §13b UStG zusammen?

Gar nicht, sie ist eine eigene Prüfung nach §48 EStG. Der Abzug trifft den Auftraggeber statt den Leistenden und beträgt 15 % der Gegenleistung. Weil bei Reverse Charge keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist die Gegenleistung dort der Nettobetrag. Eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG hebt den Abzug auf.

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