Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG
Zeigt für eine Bauleistung, ob die Rechnung Umsatzsteuer ausweist oder der Auftraggeber sie nach §13b UStG schuldet, und was zusätzlich als Bauabzugsteuer einzubehalten ist.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: Rechner verwenden
Reverse Charge auf einer Baurechnung prüfen
Zahlen für eine Rechnung eintragen; das Ergebnis darunter steht in der Formulierung, die auf den Beleg gehört.
Wer die Umsatzsteuer schuldet
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach §13b UStG
- Die Rechnung betrifft eine Leistung am Bauwerk, den Fall aus §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
- Der Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen, worauf §13b Abs. 5 UStG abstellt.
- Nettobetrag der Leistung24.000,00 €
- Ausgewiesene Umsatzsteuer0,00 €
- Vom Empfänger anzumelden mit 19 %, bei vollem Vorsteuerabzug im selben Zug abziehbar4.560,00 €
- Rechnungsbetrag24.000,00 €
- Pflichtangabe auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
- Kein Steuerabzug: Die Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG liegt vor.
Diese Prüfung ist eine Entscheidungshilfe und keine Steuerberatung; ein Zweifelsfall gehört vor dem Rechnungsversand zum Berater.
Die Regel hinter §13b UStG und Artikel 283-2 nonies
Ausgeschrieben: Eine Bauleistung an einem Bauwerk trägt keine Umsatzsteuer, wenn der Empfänger in Deutschland selbst Bauleistungen erbringt oder in Frankreich als Generalunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt hat. Der Rechnungsbetrag entspricht dann dem Nettobetrag, und der Empfänger meldet Nettobetrag mal Steuersatz an und zieht denselben Betrag bei vollem Recht wieder ab. Fehlt eine der beiden Bedingungen, berechnet der Leistende dieses Produkt und vereinnahmt Nettobetrag plus Steuer.
Der deutsche Steuerabzug ist eine zweite Rechnung auf demselben Beleg. 15 % der Gegenleistung, also des Nettobetrags zuzüglich einer ausgewiesenen Umsatzsteuer, gehen an das Finanzamt, solange der Leistende keine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegt und die Zahlungen an ihn 5.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Ausgezahlt wird die Gegenleistung abzüglich dieses Abzugs.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: welche Frage der Rechner beantwortet
Wer eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen abrechnet, weist in aller Regel keine Umsatzsteuer aus. §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verlagert die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, sobald dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Ob er die bezogene Leistung dafür verwendet, ist seit 2014 gleichgültig. Die Rechnung nennt den Nettobetrag, den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und sonst nichts. Der Rechner prüft beide Voraussetzungen und schreibt das Ergebnis so auf, wie es auf der Rechnungszeile steht.
Auf derselben Rechnung steckt eine Frage, die häufiger übersehen wird als die Umsatzsteuer: der Steuerabzug nach §48 EStG. Legt der Leistende keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, behält der Auftraggeber 15 % der Gegenleistung ein und meldet sie beim Finanzamt an. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, bei Reverse Charge also der Nettobetrag. Beide Beträge stehen hier nebeneinander, weil sie zusammen die Auszahlung an den Leistenden bestimmen.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: wie das Ergebnis zustande kommt
Zwei Prüfungen laufen nacheinander. Zuerst die Leistung: Sie muss der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dienen. Planung, Statik und Bauüberwachung fallen heraus, ebenso reine Materiallieferung ohne Einbau und die Vermietung von Baugeräten. Dann der Empfänger: Er muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Bestehen beide Prüfungen, ist die ausgewiesene Umsatzsteuer null, der Rechnungsbetrag entspricht dem Nettobetrag, und der Empfänger meldet 19 % des Nettobetrags an.
In der Praxis entscheidet der Nachweis. Die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts gilt bis zu drei Jahre und bindet beide Seiten; ohne sie stützt sich der Leistende auf die schriftliche Bestätigung, dass mindestens 10 % des Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen. Ein Bauträger, der bebaute Grundstücke liefert, erbringt keine Bauleistung und fällt heraus. Sind beide Seiten in Zweifelsfällen übereinstimmend von §13b ausgegangen und hat der Empfänger die Steuer angemeldet, bleibt es nach der Vereinfachungsregelung dabei.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: wovon das Ergebnis ausgeht
Eine Rechnung gilt hier als eine Leistung. Mischt sie Bauleistung, Gerätemiete und reine Lieferung, muss vorher getrennt werden, und die Prüfung läuft für jede Position neu.
Der Status des Empfängers gilt als belegt: gültige Bescheinigung USt 1 TG oder seine schriftliche Erklärung, dass mindestens 10 % des Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen. Ohne Beleg trägt der Leistende das Risiko.
Für die Bauabzugsteuer rechnet die Prüfung mit dem Betrag dieser einen Rechnung. Die Bagatellgrenze von 5.000 Euro zählt alle Zahlungen an denselben Auftragnehmer im Kalenderjahr; bei ausschließlich steuerfreier Vermietung liegt sie bei 15.000 Euro.
Der Steuersatz ist ein Eingabefeld, keine Auskunft. Für deutsche Bauleistungen sind 19 % voreingestellt, das Feld bleibt änderbar, weil dieselbe Prüfung auch die französischen Sätze abbildet.
Rechtsstand ist August 2026. Das Ergebnis ist eine Entscheidungshilfe und ersetzt weder eine steuerliche Beratung noch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: häufige Fragen
Wann greift §13b UStG bei einer Bauleistung?
Wenn eine Werklieferung oder sonstige Leistung der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dient und der Empfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen. Eine Betragsgrenze gibt es nicht, anders als bei den Fällen zu Mobilfunkgeräten und Elektronik.
Was gehört auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis?
Der Nettobetrag ohne Steuerausweis, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten, die übliche Leistungsbeschreibung und der Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §14a Abs. 5 UStG. Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller sie nach §14c UStG, der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen, und die Rechnung muss berichtigt werden.
Wie hängt die Bauabzugsteuer mit §13b UStG zusammen?
Gar nicht, sie ist eine eigene Prüfung nach §48 EStG. Der Abzug trifft den Auftraggeber statt den Leistenden und beträgt 15 % der Gegenleistung. Weil bei Reverse Charge keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist die Gegenleistung dort der Nettobetrag. Eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG hebt den Abzug auf.
Reverse-Charge-Prüfung für Bauleistungen nach §13b UStG: an eigenen Projekten nutzen
In Home Builder Software liest dieselbe Rechnung die Projektakte, die Zahl trägt Budget, Vergaben und Rechnungen mit sich, statt eine erneute Eingabe zu verlangen.